Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten, aber keine Straftaten. Von der Straftat unterscheidet sich die Ordnungswidrigkeit dadurch, dass es sich nicht um kriminelles Unrecht, sondern um bloßen Verwaltungsungehorsam handelt. Die Einleitung und Durchführung von Verwaltungszwangsmaßnahmen nach § 26 MPG ff. schließt die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 13 – und umgekehrt – nicht aus.
Lieferung: 11/2005
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