§ 14 bestimmt die Stellung des Strahlenschutzbeauftragten im Betrieb, soweit er durch Befugnisse abgedeckte Aufgaben des Strahlenschutzes wahrzunehmen hat. Er sagt nichts darüber aus. welchen Rang er innerhalb einer Betriebshierarchie einnimmt.§ 14 bestimmt lediglich, dass ihm die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nach der Verordnung nur im Rahmen der ihm tatsächlich übertragenen Befugnisse obliegen. Der Begriff der Befugnisse ist anstelle des bisher verwendeten Begriffes des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches gewählt worden, um klarzustellen, dass dem Strahlenschutzbeauftragten öffentlich-rechtliche Pflichten nur im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse obliegen. Der Begriff des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches ist in der Verordnung gewählt worden, wo die räumliche Abgrenzung von Zuständigkeiten der Strahlenschutzbeauftragten bestimmt werden soll.
Lieferung: 04/2003Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
