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Dokument RöV Erläuterungen: § 14 Stellung des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten
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RöV Erläuterungen: § 14 Stellung des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten

§ 14 bestimmt die Stellung des Strahlenschutzbeauftragten im Betrieb, soweit er durch Befugnisse abgedeckte Aufgaben des Strahlenschutzes wahrzunehmen hat. Er sagt nichts darüber aus. welchen Rang er innerhalb einer Betriebshierarchie einnimmt.§ 14 bestimmt lediglich, dass ihm die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nach der Verordnung nur im Rahmen der ihm tatsächlich übertragenen Befugnisse obliegen. Der Begriff der Befugnisse ist anstelle des bisher verwendeten Begriffes des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches gewählt worden, um klarzustellen, dass dem Strahlenschutzbeauftragten öffentlich-rechtliche Pflichten nur im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse obliegen. Der Begriff des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches ist in der Verordnung gewählt worden, wo die räumliche Abgrenzung von Zuständigkeiten der Strahlenschutzbeauftragten bestimmt werden soll.

Lieferung: 04/2003
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