Die Zulassungsbehörde ist verpflichtet, über die Bauartzulassung nach § 8 einen Zulassungsschein zu erteilen. Zur Bedeutung des Zulassungsscheins siehe die Erläuterungen zu § 26Nr. 1 StrlschV (Kennzahl 8052). Der Betreiber ist verpflichtet, den Zulassungsschein bei der Röntgeneinrichtung oder dem Störstrahler bereit zu halten (§ 18 Abs. 1 Nr. 2).
Lieferung: 04/2003
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