Normadressat des § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 Satz 1 ist der Strahlenschutzverantwortliche und im Rahmen seines Aufgaben- und Befugnisbereiches der Strahlenschutzbeauftragte (§ 33 Abs. 1 Nr. 2, § 33 Abs. 2 Nr. 1a). Zum Begriff des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten siehe die Erl. zu den §§ 31 und 32. Normadressat des § 81 Abs. 7 ist allein der Strahlenschutzverantwortliche (§ 33 Abs. 1 Nr. 1c).
Lieferung: 08/2002
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