Normadressat des § 55 ist gemäß § 5, wer eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1a bis d plant oder ausübt. Normadressat ist nicht, wer eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Buchst. e (absichtlicher Zusatz radioaktiver Stoffe bei der Herstellung von Konsumgütern und anderen Produkten) oder wer Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 durchführt oder durchführen lässt, durch die Personen natürlichen Strahlenquellen ausgesetzt werden können (Nichtzielgerichtete Nutzung). Zum Begriff der Tätigkeiten siehe die Erl. zu § 5. Dass der Strahlenschutzverantwortliche und im Rahmen seines Aufgaben- und Befugnisbereiches der Strahlenschutzbeauftragte für die Einhaltung des § 55 verantwortlich ist, ergibt sich aus § 33 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1a.
Lieferung: 04/2003
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