§ 43 richtet sich an Normadressaten, die Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, c oder d planen oder ausüben. Dies sind Tätigkeiten, die auf die Nutzung der radioaktiven Eigenschaften von Stoffen gerichtet sind. Normadressat ist nicht, wer eine Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. b oder e oder eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 (die Planung und Ausübung von Arbeiten, bei der eine Strahlenexposition durch natürliche Strahlungsquellen zu erwarten ist) oder eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 (Ausnahmen vom Geltungsbereich der Verordnung) ausübt oder plant.
Lieferung: 08/2002
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