§ 33 Abs. 1 beschreibt die Ziele, die der Strahlenschutzverantwortliche (siehe die Erl. zu § 31 Abs. 1) zur Gewährleistung des Strahlenschutzes zu verwirklichen hat und welche Mittel er zu Erreichung dieser Ziele einzusetzen hat. Eine Vielzahl der in § 33 Abs. 1 verwendeten Begriffe ist bereits definiert worden, so Schutz des Menschen und der Umwelt in den Erl. zu § 1 Nr. 2, schädliche Wirkungen ionisierender Strahlung in den Erl. zu § 1 Nr. 3, Stand von Wissenschaft und Technik in den Erl. zu § 9 Abs. 2 Nr. 5.
Lieferung: 07/2004
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