Durch § 15 werden Unternehmer, die in fremden Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 5 und Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 10, nachstehend als Fremdanlagen bezeichnet, Arbeiten z. B. Reparatur- oder Wartungsarbeiten, Messungen durchführen, einer staatlichen Überwachung unterworfen, wenn sie selbst oder die unter ihrer Aufsicht stehenden Personen im Kalenderjahr (also vom 1.1. bis 31.12) durch die Arbeit einer effektiven Dosis (§ 3 Abs. 2 Nr. 9 Buchst. f) von mehr als 1 Millisievert ausgesetzt sein können. Damit sollen die Unternehmer oder ihr Personal einer lückenlosen physikalischen und ärztlichen Überwachung unterzogen werden können, wenn sie in verschiedenen Anlagen und Einrichtungen in der Bundesrepublik tätig werden.
Lieferung: 13/2004
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