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Dokument GenTG Erläuterungen: § 4 Kommission für die Biologische Sicherheit, § 5 Aufgaben der Kommission
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GenTG Erläuterungen: § 4 Kommission für die Biologische Sicherheit, § 5 Aufgaben der Kommission

Mit der Einrichtung der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS; im GenTG schlicht als „Kommission“ bezeichnet) soll der für die Bewertung von gentechnischen Arbeiten im geschlossenen System, Freisetzungen und des Inverkehrbringens gentechnisch hergestellter Organismen und Produkte gemäß GenTG spezifisch erforderliche Sachverstand institutionalisiert werden. Dabei sollen Expertinnen und Experten der verschiedensten Fachdisziplinen zusammenkommen, um einen möglichst breitgefächerten Sachverstand bereitzustellen. Die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 GenTG genannten Fachbereiche müssen durch die Zusammensetzung der Kommission abgedeckt sein. Diese Konzeption entspricht der bereits vor der Geltung des Gentechnikgesetzes bewährten Praxis, als die Gentechnik in Deutschland noch durch die „Richtlinien zum Schutz vor Gefahren durch in vitro neu kombinierte Nukleinsäuren“ („Gen-Richtlinien“) geregelt war.

Lieferung: 09/2022
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