Die Regelungen der Absätze 1 und 2 lehnen sich an § 44 GefStoffV an. Eine behördliche Ausnahme ist nur erforderlich, wenn der Arbeitgeber von in der Verordnung vorgeschriebenen konkreten Maßnahmen abweichen will. Über Abweichungen von technischen Regeln entscheidet der Arbeitgeber in eigener Verantwortung (s. hierzu § 10 Abs. 1 Satz 3).
Lieferung: 14/2008
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: