Die innerbetriebliche Organisation des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung wird durch § 3 Abs. 2 und § 13 ArbSchG, das Arbeitssicherheitsgesetz, § 22 SGB VII und das Betriebsverfassungsgesetz bzw. Personalvertretungsgesetz geregelt. Nach § 3 Abs. 2 ArbSchG hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und der Zahl der Beschäftigten für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen, ferner Vorkehrungen zu treffen, dass Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen. Danach hat der Arbeitgeber für ein geeignetes Arbeitsschutzmanagementsystem zu sorgen. Siehe hierzu die unter den Kennzahlen 4149, 4150 und 4151 abgedruckten Richtlinien.
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