Die Berufsgenossenschaften werden durch § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB VII verpflichtet, die Unfallverhütung in den Betrieben durch Aufsichtspersonen nach § 18 (bisher: technische Aufsichtsbeamte) zu überwachen sowie die Unternehmer und die Versicherten zu beraten (zum Aufsichtsdienst vgl. 2.). Die Aufgabe dieser Aufsichtspersonen besteht darin, die Einhaltung aller Unfallverhütungsvorschriften zu überwachen und darüber hinaus – unabhängig davon, ob solche Vorschriften bestehen – im Betrieb zu prüfen, ob zur Abwendung besonderer Gefahren Unfallverhütungsmaßnahmen getroffen werden müssen.
Lieferung: 10/04
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: