Zur ersten Orientierung wird auf die amtliche Begründung zur Verordnung (Kennziffer 4201) verwiesen. Der Anhang Nr. 3.6 hat teilweise die bisher geltenden Vorschriften der ArbStättV übernommen. Auf § 5 ArbStättV 1975 wird verwiesen. Soweit es sich um den Schutz nichtrauchender Beschäftigter handelt, enthaÈlt§5 der neuen ArbStättV eine Sondervorschrift. Der bisherige § 14 ArbStättV 1975, der dem Schutz vor Gasen, Dämpfen, Nebel und Stäuben diente, ist entfallen. Damit gilt der Anhang Nr. 3.6 auch für Maßnahmen, durch die die Qualität der Atemluft durch Vorgänge im Arbeitsraum, also durch innerbetriebliche Vorgänge gemindert wird. Soweit die Qualität der Atemluft durch gefährliche Stoffe oder biologische Arbeitsstoffe beeinflusst wird, enthält allerdings die Gefahrstoffverordnung und die Biostoffverordnung die notwendigen Schutzforderungen. Sonstige die Qualität der Atemluft mindernde Vorgänge im Arbeitsraum bleiben durch Anhang Nr. 3.6 erfasst.
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