§ 5 verpflichtet alle Arbeitgeber. Zum Begriff des Arbeitgebers siehe § 2 Abs. 3 ArbSchG (Kennziffer 4006) und die Erläuterungen hierzu (Kennziffer 4011). § 5 schützt alle Beschäftigten. Zum Begriff des Beschäftigten siehe § 2 Abs. 2 ArbSchG (Kennziffer 4006) und die Erläuterungen hierzu (Kennziffer 4011). Da die ArbStättV auf das ArbSchG gestützt ist, gilt § 5 nicht für den Arbeitsschutz von Hausangestellten (§ 1 Abs. 2 ArbSchG) und nicht für den Arbeitsschutz von Heimarbeitern und ihnen Gleichgestellten (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbSchG). Er gilt ferner nicht zum Schutz von Schülern und Studenten und für sonst in Hochschulen Tätige.
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