§ 22 ArbSchG über die „Befugnisse der zuständigen Behörde“ enthält
• Aufklärungsbefugnisse zur Information (Absätze 1 und 2) und
• Anordnungsbefugnisse zur Durchsetzung (Absatz 3).
Im Einzelnen sind geregelt
• in Absatz 1 das Auskunfts- und Unterlagenüberlassungsrecht der Behörden und das Auskunftsverweigerungsrecht der Auskunftspflichtigen,
• in Absatz 2 das Betretungs-, Besichtigungs-, Prüfungs-, Untersuchungs- und Unterlageneinsichtsrecht der Behörden sowie ihr Recht auf Begleitung und die entsprechenden Duldungs- und Unterstützungspflichten der Auskunftspflichtigen und
• in Absatz 3 die Befugnisse zur Durchsetzung des Arbeitsschutzrechts bis hin zur Untersagungsanordnung.
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