§ 15 ArbSchG regelt verschiedene Beschäftigungspflichten: „Die besten Schutzvorkehrungen nutzen nichts, wenn sich die Beschäftigten nicht sicherheitsgerecht verhalten und nicht im Rahmen der eigenen Möglichkeiten auch für Sicherheit und Gesundheitsschutz sorgen“.
Vollständig aufgezählt sind die Pflichten der Beschäftigten nicht. Aus der Pflicht des Beschäftigten zur Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs. 2 BGB entstehen weitere arbeitsschutzrelevante Pflichten (siehe die Kommentierung in Kennziffer 4175 § 241).
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