ArbSchG Erläuterungen: § 14 Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
Das Arbeitsschutzrecht gilt auch für den Öffentlichen Dienst, soweit es nicht Sonderregelungen gibt (vgl. § 18 ArbSchG). „Im Bereich des öffentlichen Dienstes sind die Unterrichtungs- und Beteiligungspflichten gegenüber den Personalräten durch die personalvertretungsrechtlichen Regelungen abgedeckt (insbesondere durch § 68 Abs. 2, § 75 Abs. 3 Nr. 11 und § 81 BPersVG)“. Was insoweit im BPersVG (Kennziffer 4142) fehlt, regelt § 14 ArbSchG.
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