§ 2 ArbSchG mit der Überschrift „Begriffsbestimmungen“ definiert fünf Begriffe, nämlich
• Maßnahmen des Arbeitsschutzes,
• Beschäftigte,
• Arbeitgeber,
• Sonstige Rechtsvorschriften und
• Betriebe für den Bereich des Öffentlichen Dienstes, die Dienststellen.
Die Begriffsdefinitionen gelten zunächst nur „im Sinne des ArbSchG“. Das schließt nicht aus, dass sie auch in anderen Rechtsbereichen (des Arbeitsschutzes) herangezogen werden können – so wie es beim Begriff des „Beschäftigten“ gemäß § 2 Abs. 3 ArbSchG für andere Gesetze auch geschieht. Spezialgesetze können indes auch abweichend definieren. So nimmt § 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbSchG Heimarbeitnehmer vom Geltungsbereich aus, während etwa § 2 Abs. 6 Nr. 1 GefStoffV( Kennziffer 3100) sie einbezieht. Andere relevante Begriffe – etwa der Stand der Technik – sind nicht definiert, obwohl sie durchaus definitionsbedürftig sind. Das schließt nicht aus, Definitionen aus anderen Gesetzen heranzuziehen – so wie es beim Begriff des Standes der Technik geschieht mit § 3 Abs. 11 GefStoffV (Kennziffer 3100). Auch hier ist indes vorsichtig zu verfahren – und es sind immer die Besonderheiten der Spezialgesetze zu berücksichtigen.
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