32a dient der Umsetzung des Art. 8 der Richtlinie 93/15/EWG (Kennziffer 3801) und der Art. 1, 11 ff der Richtlinie 2007/23/EG (Kennziffer 3805). Die Regelungen betreffen nur spezifische Fragen von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenstnden. Danach soll verhindert werden, dass im Europischen Wirtschaftsraum nicht mit den Richtlinien bereinstimmende und damit unsichere Produkte in Verkehr gebracht oder verwendet werden. Auch soll verhindert werden, dass Produkte als sicher (konform) gekennzeichnet werden, obwohl eine entsprechende Prfung und Bewertung nicht erfolgt ist. 32 ermchtigt die Behrden die erforderlichen Manahmen zu treffen, wenn von Produkten Gefahren ausgehen, weil sie nicht bestimmungsgem verwendet werden. 32a ermchtigt die Behrde, bei vorliegen eines begrndeten Verdachts auf mangelhafte Stoffe oder Gegenstnde entsprechende Schutzmanahmen zu treffen, wenn von ihnen selbst bei bestimmungsgemer Verwendung Gefahren fr Beschftigte oder Dritte ausgehen.
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