§ 31 gewährt den Behörden die Befugnisse, die sie haben müssen, um zu klären zu können, ob die jeweiligen Normadressaten die Vorschriften des Sprengstoffrechtes einhalten. § 31 gilt allerdings nur, soweit es um den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen geht. Er gilt nicht für die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr. Er erfasst alle explosionsgefährlichen Stoffe im Sinne von § 1 Abs. 1, 2, 3 und 3a, also auch die weniger gefährlichen sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe nach § 1 Abs. 3. In den Vorschriften über die Anwendung des Sprengstoffrechtes für Sprengzubehör wird zwar § 31 nicht ausdrücklich genannt. Soweit jedoch die 1. und 2. SprengV Vorschriften über Sprengzubehör enthalten, gilt auch § 31.
Lieferung: 11/2010
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