Der Erlaubnisvorbehalt in § 27 gilt im Gegensatz zum Erlaubnisvorbehalt in § 7, für den nichtgewerblichen, d. h. für den privaten Bereich und enthält im Umkehrschluss somit das Verbot, im nichtgewerblichen Bereich explosionsgefährliche Stoffe zu erwerben oder mit explosionsgefährlichen Stoffen umzugehen, solange eine behördliche Erlaubnis nicht vorliegt. Bei der Anwendung des § 27 ist der § 28 maßgebend, der nur ausgewählte Vorschriften des Gesetzes auf den nichtgewerblichen Umgang für anwendbar erklärt. Eine Genehmigung nach § 17 SprengG, § 4 BImSchG oder eine Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz schließt eine Erlaubnis nach § 27 nicht ein. Siehe auch § 6 der 2. SprengV. § 27 schließt landesrechtliche Erlaubnisvorbehalte aus.
Lieferung: 06/2021
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