§ 14 verpflichtet insbesondere den Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 die Aufnahme und Schließung seines Betriebes, sowie die Bestellung, die Abberufung oder den Wechsel von Leitungspersonen innerhalb vorgegebenen Fristen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige dient der Prävention. Sie soll es der Behörde ermöglichen, Kenntnis über den Beginn der Tätigkeiten des Erlaubnisinhabers zu erlangen, um bereits zu einem frühen Zeitpunktes den Betrieb auf die Einhaltung der Vorschriften des Sprengstoffrechtes im Rahmen des § 30 zu überprüfen. Die Behörde wird die Anzeige zum Anlass nehmen zu prüfen, ob die Tätigkeiten mit den Berechtigungen der Erlaubnis übereinstimmen. Sie wird auch die Plausibilität hinsichtlich der angezeigten Tätigkeiten zu prüfen.
Lieferung: 11/2010
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