§ 12 enthält eine Abweichung von der Regel, dass eine personengebundene Erlaubnis, wie die Erlaubnis nach § 7 grundsätzlich mit dem Tode des Erlaubnisinhabers erlischt. § 12 gestattet dem Ehegatten oder dem minderjährigen Erben nach den Tod des Erlaubnisinhabers die Tätigkeit – ohne behördliche Bestätigung – fortzusetzen. Die Erlaubnis bleibt solange bestehen, bis eine unanfechtbare Untersagungsverfügung der Behörde nach § 12 Abs. 2 vorliegt. Die Erlaubnis erlischt, wenn der an sich Fortführungsberechtigte der Behörde nach Abs. 1 Satz 2 mitteilt, dass er den Betrieb nicht fortsetzen wird. Anderseits ist das Recht zur Fortführung des Betriebes nicht von der Anzeige abhängig.
Lieferung: 12/2005
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