Der Arbeitgeber hat der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich und ohne Aufforderung mitzuteilen, wenn aufgrund von Unfällen oder Betriebsstörungen bei der Tätigkeit mit Gefahrstoffen ernste Gesundheitsschäden bei den Beschäftigten aufgetreten sind. Eine Information der Aufsichtsbehörden hat weiterhin bei Krankheits- und Todesfällen von Beschäftigten zu erfolgen, wenn diese aufgrund von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen verursacht wurden oder es hierfür konkrete Hinweise gibt. Die Mitteilung an die Behörden hat eine genaue Angabe der erfolgten Tätigkeiten und die Gefährdungsbeurteilung zu umfassen. Eine Ausnahme von der Mitteilungspflicht gegenüber den Aufsichtsbehörden ist in der Gefahrstoffverordnung nicht vorgesehen, der Arbeitgeber kann aber für die Mitteilung auch Kopien gleichwertiger Anzeigen, beispielsweise an den zuständigen Unfallversicherungsträger, verwenden. Der betroffene Beschäftigte, bzw. die Personalvertretung ist über die Mitteilung an die Behörde zu unterrichten.
Lieferung: 04/2019
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