Die Beschränkungen zum Inverkehrbringen und Verwenden von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen nach Anhang XVII der REACH-Verordnung ermöglichen in begründeten Fällen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nationale Ausnahmen zu treffen. Hiervon hat die Bundesrepublik Deutschland in zwei Fällen bereits seit vielen Jahren Gebrauch gemacht durch eine spezifische Verbotsausnahme für
1. die Verwendung chrysotilhaltiger Diaphgragmen und ihrer asbesthaltigen Ausgangsmaterialien für die Chloralkalieelektrolyse und
2. die Verwendung bestimmter Bleiverbindungen in Farben, die zur Erhaltung oder Restaurierung von Kunstwerken oder denkmalgeschützten Gebäuden erforderlich sind.
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