Begasungen von Gebäuden, Behältern oder Transportmitteln erfordern Biozid-Produkte mit einem besonders hohen Gefährdungspotenzial. Aus diesem Grund ist ihre Anwendung schon seit vielen Jahren durch die Gefahrstoffverordnung geregelt. Vor der Verordnungsänderung vom 21. Juli 2021 wurden diese Anforderungen durch den Anhang I Nummer 4 der damaligen Gefahrstoffverordnung beschrieben. In der damaligen Fassung legte die Gefahrstoffverordnung nicht allein die Anforderungen an die Durchführung von Begasungen fest, sondern benannte auch explizit die Stoffe und Gemische, die als Begasungsmittel zugelassen waren, wie beispielsweise Hydrogencyanid (Cyanwasserstoff), Phosphorwasserstoff oder Ethylenoxid. Diese Zulassungsvorbehalte finden sich seit der Verordnungsänderung vom 21. Juli 2021 nicht mehr in der Gefahrstoffverordnung. Entsprechend der Begriffsdefinition nach § 2 Abs. 5a GefStoffV sind Begasungen eine spezifische Verwendung von Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln, soweit bestimmte Einstufungen, Verwendungsbedingungen der Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Zulassung von Biozid-Produkten unterliegt ausschließlich den Vorgaben der EU-Biozid-Verordnung und ist daher seit der genannten Verordnungsänderung nicht mehr Gegenstand der Gefahrstoffverordnung.
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