Die Chemikalien-Verbotsverordnung fasst die Verbote zur Beschränkung des Inverkehrbringens von chemischen Stoffen und Zubereitungen im § 1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung zusammen. Die Festlegungen des § 1 finden ihre Ermächtigungsnorm im § 17 Abs. 1 ChemG (siehe auch Kennziffer 3016). Die stofflichen Verbote erfahren im § 1 jedoch keine Konkretisierung. Art und Umfang dieser Beschränkungen werden vielmehr im Anhang der Verordnung beschrieben, so dass § 1 eine Generalklausel darstellt. Ausschließlich die im Anhang der Verordnung aufgeführten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse unterliegen den Bestimmungen des § 1 der ChemVerbotsV. Im Gegensatz zu den §§ 2 und 3 der Verordnung erfolgt damit keine Festlegung von Restriktionen aufgrund von Gefährlichkeitsmerkmalen.
Lieferung: 03/2008Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.