Die Überwachung nach dem Chemikaliengesetz und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wie z. B. die Gefahrstoffverordnung oder die Chemikalienverbotsverordnung, obliegt den zuständigen Landes- und Bundesbehörden. Die Überwachung ist insbesondere in § 21, aber auch in §§ 21a und 24 ChemG geregelt. Sie verfolgt das Ziel, den Behörden zu ermöglichen, für die Einhaltung der Vorschriften des Chemikalienrechtes zu sorgen. Das Recht, zur Durchführung der Vorschriften Anordnungen zu erlassen, ist ausschließlich in § 23 ChemG geregelt. Soweit das Chemikalienrecht dem Arbeitsschutz dient, insbesondere soweit es sich um den dritten und vierten Abschnitt der Gefahrstoffverordnung handelt, haben die Behörden auch die weitergehenden Überwachungsbefugnisse, die § 22 Abs. 3 ArbSchG vorsieht (Untersuchung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen, Untersuchung von Ursachen eines Arbeitsunfalls, Verlangen bei der Betriebsbesichtigung vom Arbeitgeber begleitet zu werden).
Lieferung: 11/2015
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