Seit der Novellierung des Chemikaliengesetzes im Jahr 1990 wurde die zuvor im § 3 Nummer 3 enthaltene Definition des Begriffs „gefährlicher Stoff“, bzw. „gefährliche Zubereitung“ aufgrund ihrer zentralen Bedeutung für das Chemikalienrecht in einem eigenen Paragraphen zusammengefasst. In diesem Zusammenhang wurde in Absatz 1 unter Nummer 11 das Gefährlichkeitsmerkmal „sensibilisierend“ neu eingefügt. Die Erfahrung bei der Anmeldung neuer Stoffe hatte gezeigt, dass viele Stoffe eine sensibilisierende Eigenschaft aufwiesen, die durch das Merkmal „reizend“ nicht ausreichend erfasst wurde. Die Notwendigkeit der Einfügung dieses Merkmals erscheint vor dem Hintergrund der Zunahme berufsbedingter Hauterkrankungen durch sensibilisierende Stoffe in besonderem Maße begründet.
Lieferung: 08/2015
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