Mit dem von Deutschen Bundestag verabschiedeten Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz – ChemG) vom 16. September 1980 wurde ein einheitlicher rechtlicher Rahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der natürlichen Umwelt vor gefährlichen chemischen Stoffen geschaffen. In der Bundesrepublik Deutschland bestanden zu diesem Zeitpunkt bereits spezielle Vorschriften zu besonderen Stoff- oder Produktgruppen, wie das Arzneimittelgesetz, das Düngemittelgesetz oder das Lebensmittelgesetz. Mit dem Chemikaliengesetz von 1980 wurde demgegenüber ein Gesetz erlassen, welches grundsätzlich auf alle Stoffe und Zubereitungen anzuwenden ist und welches sowohl das Anliegen des allgemeinen Gesundheitsschutzes, des Verbraucher- und Arbeitsschutzes sowie des Schutzes der natürlichen Umwelt berücksichtigt. Hierzu legte es erstmals umfassende Regelungen für die Herstellung und das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen fest. Dabei wurde zur Gewährleistung einheitlicher Standards für die Prüfung, Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien weitgehend die Rahmensetzung der Richtlinie des Rates 67/548/EWG vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. 196 S. 1, vergl. auch Kennziffer 3200) übernommen.
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