(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand hinsichtlich des Betriebs geprüft werden.
„Die wiederkehrende Prüfung dient durch Soll-Ist-Vergleich der Feststellung, ob der ursprüngliche, bei der Gefährdungsbeurteilung und der erstmaligen Prüfung festgelegte sicherheitstechnische Zustand noch gegeben ist (vgl. § 15 Absatz 1 der BetrSichV 2002).“ (BR-DS 400/14)
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