Während in § 8 allgemeine Anforderungen aus den Anhängen 1 und 2 der Betriebssicherheitsverordnung aus 2002 in den verfügenden Teil übernommen wurden, werden in § 9 entsprechende Regelungen aus den Anhängen 1 und 2 der Betriebssicherheitsverordnung aus 2002 in den verfügenden Teil überführt, soweit es sich um weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln handelt. Insoweit stellen die hier zusammengefassten Anforderungen keine neuen Anforderungen für die Arbeitgeber dar. Hierbei entspricht Absatz 1 mit den Nrn. 1. bis 11. dem Anhang 1 Abschnitt 2.5 bis 2.8. Die Vorschrift nach Abs. 2, wonach der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch heiße oder kalte Teile, scharfe Ecken und Kanten und raue Oberflächen von Arbeitsmitteln zu treffen hat, waren bisher im Wesentlichen im Anhang 1 Abschnitt 2.10 geregelt.
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