Vor allem in der Vorweihnachtszeit kommt es immer wieder zu Problemen, ob und inwieweit sich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch auf Aktivitäten aus dem eigentlich unversicherten privaten Lebensbereich erstreckt. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 a SGB VII sind ehrenamtlich tätige Personen unfallversichert, die u. a. für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften tätig werden. Das Bundessozialgericht (BSG) hat insbesondere in zwei aktuellen Entscheidungen jeweils ausführlich zu der Abgrenzung privater und ehrenamtlicher Verrichtungen Stellung genommen: Im Urteil vom 05.12.2023 – B 2 U 10/21 R – war es um einen Unfall gegangen, den ein Mitglied des Elternbeirats eines kommunalen Kindergartens beim Zuschneiden von Baumscheiben für einen Weihnachtsbasar erlitten hatte, das Urteil vom 08.12.2022 — B 2 U 19/20 R — hatte einen Unfall betroffen, den das Mitglied eines Frauenchores auf dem Weg zu einem Adventssingen erlitten hatte.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2024.12.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-11-29 |
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