Jeder Rechtsunterworfene muss auch seine Rechtspflichten kennen, sonst kann er sie nicht erfüllen. Ein Stück weit muss im Arbeits- oder Dienstverhältnis aufgeklärt werden (siehe Kapitel 1). Aber Beschäftigte sind „von alleine“ rechtsunterworfen (siehe Kapitel 2) – nicht erst in Folge der Aufklärung.
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