Ein wichtiger Aspekt der rechtssicheren Unternehmensorganisation ist die Durchsetzung der Sicherheitsvorschriften. Arbeitsschutz und Betriebssicherheit sind immer auch ein Stück weit „autoritär“. Man muss die Mitarbeiter auch vor sich selbst schützen. Die Gerichte fordern notfalls Zwang:
– Im Gerichtsbescheid „Lichtbogen“ (Fall 16) sagte das VG Regensburg: „Um Beschäftigte vor einer bewussten oder unbewussten Selbstschädigung zu bewahren, muss der Arbeitgeber alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen z. B. in Ausübung seines Weisungsrechts gemäß § 106 GewO [siehe Kapitel 8 und 14] Verhaltensregeln aufstellen bzw. notfalls disziplinarisch vorgehen“.
– Im Urteil „Explosion am Dümpersee“ (Fall 10) sah das OLG Rostock die entscheidende Pflichtverletzung darin, dass die Führungskraft es unterlassen hat, „durch regelmäßige Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften – insbesondere im Hinblick auf die korrekte Lagerung und Benutzung des Autogenschweißgerätes samt der zugehörigen Gasflaschen – auf seiner Baustelle sicherzustellen“.
– Im Urteil „Bohrschnecke“ (Fall 4) wirft das OLG Naumburg dem Ausbilder vor, er habe den Auszubildenden „pflichtwidrig nicht daran gehindert, das Bohrgestänge überhaupt mit der Hand zu reinigen“.
– Im Urteil „Atemschutzmaske“ (Fall 2) sagt das OLG Naumburg: „Nicht dagegen reicht es aus, dass der Vorgesetze den Arbeitnehmer über die mit seiner Tätigkeit verbundenen Gefahren und die zu deren Abwehr notwendigen Schutzmaßnahmen belehrt, aber nicht alle rechtlich gebotenen Schritte unternimmt, um dem Arbeitnehmer die Einhaltung der Schutzmaßnahmen ohne Einschränkungen zu ermöglichen.“
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