Schwangere Frauen dürfen keine Tätigkeiten ausüben und keinen Arbeitsbedingungen ausgesetzt sein, bei denen körperliche Belastungen zu einer unverantwortbaren Gefährdung führen. Für eine nähere Betrachtung dieser Anforderung, die im § 11 Abs. 5 Mutterschutzgesetz (MuSchG) formuliert ist, muss sich der Arbeitgeber mit der Durchführung seiner mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung befassen. In welchem Umfang werden körperliche Belastungen durch Lastenhandhabung, Zwangshaltungen, ständiges Stehen und Unfallgefahren von Arbeitgebern als relevant erkannt? Lässt sich bestimmen, was inhaltlich unter diesen vier exemplarisch gewählten körperlichen Belastungen zu verstehen ist und möglicherweise auch erfassen, wo branchenspezifische Schwerpunkte bestehen?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2025.05.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-04-25 |
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