Jede Arbeit spielt sich in einer bestimmten Umgebung ab. Der Gesetzgeber bezeichnet dies als Arbeitsstätte und definiert diesen Begriff wie folgt:
Arbeitsstätten sind:
1. Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind,
2. andere Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-07-30 |
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