Die Vorschriften beinhalten die verschiedenen Möglichkeiten, die Fachkunde für den Umgang und Verkehr von explosionsgefährlichen Stoffen (Abs. 1 und 2) in Verbindung mit der Erteilung sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse bzw. Befähigungsscheine oder der Bestellung verantwortlicher Personen (§ 21 Abs. 3) nachzuweisen, sowie Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen in Verbindung mit der Anerkennung und Durchführung von Fachkundelehrgängen (Abs. 3).
Lieferung: 10/2011Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
