§ 32a dient der Umsetzung des Art. 8 der Richtlinie 93/15/EWG (Kennziffer 3801) und der Art. 1, 11 ff der Richtlinie 2007/23/EG (Kennziffer 3805). Die Regelungen betreffen nur spezifische Fragen von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen. Danach soll verhindert werden, dass im Europäischen Wirtschaftsraum nicht mit den Richtlinien übereinstimmende und damit unsichere Produkte in Verkehr gebracht oder verwendet werden. Auch soll verhindert werden, dass Produkte als sicher (konform) gekennzeichnet werden, obwohl eine entsprechende Prüfung und Bewertung nicht erfolgt ist. § 32 ermächtigt die Behörden die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn von Produkten Gefahren ausgehen, weil sie nicht bestimmungsgemäß verwendet werden. § 32a ermächtigt die Behörde, bei vorliegen eines begründeten Verdachts auf mangelhafte Stoffe oder Gegenstände entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn von ihnen selbst bei bestimmungsgemäßer Verwendung Gefahren für Beschäftigte oder Dritte ausgehen.
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