Nach Satz 1 Halbs. 1 trifft den Arbeitgeber die strikte Rechtspflicht zur Bestellung des Beauftragten. Die Verpflichtung gilt für alle Arbeitgeber, sobald wenigstens ein schwerbehinderter Mensch oder Gleichgestellter (§ 2 SGB IX) beschäftigt wird und damit der Arbeitgeber seine Pflichten nach § 81 SGB IX gegenüber jedem einzelnen schwerbehinderten Mensch erfüllen muss. Anders als nach dem SchwbG 1953 ist die Bestellungspflicht nicht davon abhängig, ob die schwerbehinderten Menschen eine Schwerbehindertenvertretung gewählt haben (Masuch in Hauck/Noftz, § 98 SGB IX Rn. 4).
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