Nach Abs. 1 Satz 1 sind alle Arbeitgeber verpflichtet, mit der Schwerbehindertenvertretung und den in § 93 genannten Vertretungen in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten des Arbeitgebers nach § 98 eine verbindliche Integrationsvereinbarung einschließlich von Regelungen zu ihrer Durchführung abzuschließen. Da der Gesetzgeber keine unmittelbaren Sanktionen für den Fall des Nichtabschlusses von Integrationsvereinbarungen vorgesehen hat, handelt es sich dabei um Zielvereinbarungen zur Umsetzung der Integration.
Lieferung: 05/11Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.