SGB IX Erläuterungen: § 83 Integrationsvereinbarung
Nach Abs. 1 Satz 1 sind alle Arbeitgeber verpflichtet, mit der Schwerbehindertenvertretung und den in § 93 genannten Vertretungen in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten des Arbeitgebers nach § 98 eine verbindliche Integrationsvereinbarung einschließlich von Regelungen zu ihrer Durchführung abzuschließen. Da der Gesetzgeber keine unmittelbaren Sanktionen für den Fall des Nichtabschlusses von Integrationsvereinbarungen vorgesehen hat, handelt es sich dabei um Zielvereinbarungen zur Umsetzung der Integration.
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