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Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen

  • Ralph Fähnrich
  • Hatto Mattes

„§ 8 dient zusammen mit den §§ 4, 5, 6 und 9 dazu, die weitgehend gleichlautenden allgemeinen Teile der Anhänge 1 und 2 der BetrSichV 2002, die ihrerseits im Wesentlichen den Anhängen I und II der Richtlinie 2009/104/EG entsprechen, zusammenzuführen und – als Schutzziele formuliert – in den verfügenden Teil zu übernehmen. Eine Hilfestellung bei der Konkretisierung dieser Schutzziele für KMU bieten z. B. das technische Regelwerk, aber auch Empfehlungen der DGUV.“ (BR-DS 400/14)

(1) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel verwenden lassen, die gegen Gefährdungen ausgelegt sind durch
1. die von ihnen ausgehenden oder verwendeten Energien,
2. direktes oder indirektes Berühren von Teilen, die unter elektrischer Spannung stehen, oder
3. Störungen ihrer Energieversorgung.
Die Arbeitsmittel müssen ferner so gestaltet sein, dass eine gefährliche elektrostatische Aufladung vermieden oder begrenzt wird. Ist dies nicht möglich, müssen sie mit Einrichtungen zum Ableiten solcher Aufladungen ausgestattet sein.

Seiten 178 - 181

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