„Das Unterrichtswesen an öffentlichen Schulen ist eine staatliche Aufgabe. Der Staat übt hier den ihm von Verfassungs wegen überantworteten Erziehungsauftrag aus (Art. 7 Abs. 1 GG)“. Dieser Auftrag wird in den Schulgesetzen der Länder für den Bereich des Arbeitsschutzes nur (sehr) vereinzelt mit ausdrückliche Aufgabenbeschreibungen und Pflichtenkatalogen konkretisiert.
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