Ein zentrales Ziel der Arbeitsschutzrechts ist die „Qualifikation“ der Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3). „Den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen“ (§ 4 Nr. 7 ArbSchG) – für Arbeitsmittel auch eine Betriebsanweisung „in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache“ (§ 12 Abs. 2 BetrSichV). Die Betriebsanweisung fußt auf der Gefährdungsbeurteilung (vgl. § 14 Abs. 1 GefStoffV). Der Arbeitgeber muss „Verhaltensregeln aufstellen, um Beschäftigte vor einer bewussten oder unbewussten Selbstschädigung zu bewahren“ (so das VG Regensburg im Urteil „Lichtbogen“ – Fall 16).
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