Der erste Schlüssel zur Wahrnehmung der – durch den Arbeitgeber vermittelten (Grundsatz 1 = Unterrichtungspflicht) oder in Eigenverantwortung ermittelten (Grundsatz 3 = Rechtserkundigungspflicht) – Verantwortung zur Umsetzung des Rechts (Grundsatz 2 = Rechtsbefolgungspflicht) in Unternehmen ist die Organisation.
Infolge der Unternehmenshierarchie verliert der Ausführende zwar seine Verantwortung nicht (siehe Kapitel 12), aber es gibt durch die Einräumung von Weisungsbefugnissen (siehe Kapitel 13) und damit durch die Einbeziehung der Vorgesetztenebene eine „Vervielfältigung der Verantwortlichkeit“ und eine „Verantwortung auf mehreren Hierarchieebenen“. Noch vor wenigen Jahrzehnten hieß es z. B. verständnisvoll in einem BGH-Urteil, es handele sich bei einem fehlerhaften Fahrrad „nicht um einen Akt, der unmittelbar auf den Geschäftsleiter oder einen Abteilungsleiter zurückzuführen wäre. Wie die Lebenserfahrung zeigt, gehört es zur Natur des industriellen Betriebes, dass gelegentliche technische Fehlleistungen in der Fabrikation nicht ausschließbar sind.“
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