§ 14 bestimmt die Stellung des Strahlenschutzbeauftragten im Betrieb, soweit er durch Befugnisse abgedeckte Aufgaben des Strahlenschutzes wahrzunehmen hat. Er sagt nichts darüber aus. welchen Rang er innerhalb einer Betriebshierarchie einnimmt.§ 14 bestimmt lediglich, dass ihm die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nach der Verordnung nur im Rahmen der ihm tatsächlich übertragenen Befugnisse obliegen. Der Begriff der Befugnisse ist anstelle des bisher verwendeten Begriffes des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches gewählt worden, um klarzustellen, dass dem Strahlenschutzbeauftragten öffentlich-rechtliche Pflichten nur im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse obliegen. Der Begriff des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches ist in der Verordnung gewählt worden, wo die räumliche Abgrenzung von Zuständigkeiten der Strahlenschutzbeauftragten bestimmt werden soll.
Lieferung: 04/2003
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: