Die Zulassungsbehörde ist verpflichtet, über die Bauartzulassung nach § 8 einen Zulassungsschein zu erteilen. Zur Bedeutung des Zulassungsscheins siehe die Erläuterungen zu § 26Nr. 1 StrlschV (Kennzahl 8052). Der Betreiber ist verpflichtet, den Zulassungsschein bei der Röntgeneinrichtung oder dem Störstrahler bereit zu halten (§ 18 Abs. 1 Nr. 2).
Lieferung: 04/2003Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
