Häufiger Arbeitsausfall wegen Krankheit eines Arbeitnehmers kann zu einer erheblichen Belastung des Betriebes werden, vor allem dann, wenn dadurch Aufträge nicht fristgerecht erfüllt werden können. Will der Arbeitgeber sich in einem solchen Fall von einem Arbeitnehmer trennen, muss er gewisse Zumutbarkeitsgrenzen beachten. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz – LAG – (Urteil vom 5. 9. 2011, 5 Sa 152/11) können Arbeitnehmer im Krankheitsfall jährlich bis zu sechs Wochen fehlen, ohne des wegen eine Kündigung befürchten zu müssen. Fehlzeiten, die eine Dauer von sechs Wochen nicht übersteigen, seien – ausgehend von den Bestimmungen der §§ 1 ff. des Entgeltfortzahlungsgesetzes – noch nicht als kündigungsrelevant an zusehen. Das LAG gab daher einer Arbeitnehmerin recht, die seit über drei Jahrzehnten bei ihrem Arbeitgeber als Maschinenbedienerin beschäftigt war.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2012.04.17 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-03-28 |
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