Eine Krankenpflegerin rutschte auf dem Weg zum Dienstantritt aus, als sie das Krankenhaus, in dem sie beschäftigt war, durch eine Nebeneingangstür betreten wollte. Dabei erlitt sie einen mehrfachen Oberarmbruch. Der Heilungsverlauf war langwierig. Sie behauptete, am Unfallort habe eine Eisplatte bestanden. Im Gegensatz zu den übrigen Flächen sei dort vom Krankenhaus nicht geräumt oder gestreut worden. Sie beanspruchte daher vom Arbeitgeber Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens u 18.000. Sie meinte, der Klinikleitung sei bekannt gewesen, dass der Eingangsbereich an Frosttagen sehr schnell glatt werde. Die Klinik habe zumindest bedingt vorsätzlich ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Diese behauptete jedoch, dass man regelmäßig gestreut und kontrolliert habe. Eine etwaige kurzfristige Glättebildung sei mit zumutbaren Mitteln nicht zu verhindern gewesen.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-12-01 |
Seite 585
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